Krankenkassenzuschlag
09.12
Haushaltshilfe:
Wer in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist und mit Kindern im Haushalt lebt, hat während eines Krankenhausaufenthalts grundsätzlich Anspruch auf eine bezahlte Haushaltshilfe. Allerdings bieten einige Krankenkassen deutlich mehr als andere, da der “Haushaltshilfen-Paragraf” im Sozialgesetzbuch (SGB V, Paragraf 38) lediglich die Mindestleistung vorgibt.
Grundsätzlich muss jede Kasse eine Haushaltshilfe stellen, wenn Versicherte ihren Haushalt wegen einer Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha- oder Vorsorgebehandlung nicht mehr führen können, im Haushalt ein Kind unter zwölf Jahren lebt und kein anderes Haushaltsmitglied die Versorgung des Kindes übernehmen könnte. Die Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Bei Schwangerschaft oder nach einer Entbindung haben Versicherte auch dann Anspruch auf eine Hilfe, wenn sie kein weiteres Kind betreuen müssen. Sowohl bei stationärer Behandlung als auch während der Schwangerschaft und nach der Geburt muss die Kasse die Haushaltshilfe so lange bezahlen, wie dies nach ärztlichem Attest notwendig ist.
Viele Kassen bieten aber mehr. So gibt es oft auch dann eine Haushaltshilfe, wenn Versicherte zwar nicht im Krankenhaus liegen, aber wegen einer akuten Erkrankung oder nach einer Operation nicht einsatzfähig sind. Wie lange die Hilfe in diesen Fällen bezahlt wird, liegt im Ermessen der Kasse. Bei der Festlegung der Altersgrenze für Kinder gibt es ebenfalls Unterschiede, wenige Versicherungen bieten auch Alleinstehenden im Krankheitsfall eine Haushaltshilfe. Die Satzungsleistungen lassen sich in der Regel auf den Internet-Seiten der jeweiligen Kasse nachlesen. Hilfreich sind auch Portale wie www.krankenkassentarife.de oder www.krankenkassen-kompakt.de, auf denen sich die Leistungen der gesetzlichen Kassen vergleichen lassen.
Kann die Krankenkasse selbst keine Haushaltshilfe stellen, muss sie die Ausgaben für eine vom Versicherten selbst organisierte Hilfe erstatten. Als angemessen gelten bei einer Vollzeitbetreuung (mindestens acht Stunden täglich) bis zu 62 Euro pro Tag, bei kürzeren Einsätzen darf die Haushaltshilfe 7,75 Euro pro Stunde kosten.
Für nahe Verwandte gelten diese Sätze nicht. Springt beispielsweise der Bruder, die Mutter oder der Schwager des Versicherten ein, kann die Kasse allerdings die anfallenden Fahrtkosten übernehmen. Außerdem kommt auch die Erstattung des Verdienstausfalls in Frage, wenn die verwandte Hilfskraft unbezahlten Urlaub nehmen musste. Meist ist die Erstattung auf den üblichen Höchstbetrag für eine fremde Haushaltshilfe (62 Euro pro Tag) begrenzt, manche Kassen erstatten aber auch den vollen Verdienstausfall.
Unabhängig von der Ausgestaltung der Leistung müssen Versicherte einen Teil der Kosten selbst tragen. Die gesetzliche Zuzahlung für Haushaltshilfen beträgt zehn Prozent der Kosten, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro pro Tag. Für die Haushaltshilfe während der Schwangerschaft beziehungsweise nach der Geburt müssen Versicherte nicht zuzahlen.
Ist wegen eines Krankenhausaufenthaltes oder einer Kur die Weiterführung des
Haushalts nicht möglich, übernehmen alle gesetzlichen Krankenkassen die
Kosten für eine Haushaltshilfe. Die Haushaltshilfe wird jedoch nur gewährt,
wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe
angewiesen ist. Ferner darf es einer anderen im Haushalt lebenden Personnicht möglich sein, den Haushalt weiterzuführen.Kann die Krankenkasse keine
Haushaltshilfe stellen oder wünschen Sie die Weiterführung Ihres Haushaltes
durch eine Person Ihres Vertrauens (Verwandte, Nachbarn), erstattet Ihnen
die Krankenkasse die Kosten für diese selbstbeschaffte Ersatzkraft in
angemessener Höhe.
Versicherte erhalten als gesetzlich vorgesehene Leistung von der TK Haushaltshilfe, wenn sie wegen
· Krankenhausbehandlung,
· ambulanter oder stationärer Kurmaßnahme,
· häuslicher Krankenpflege,
· medizinisch erforderlicher Mitaufnahme der haus-haltsführenden Person bei stationärer Behandlung eines TK-Versicherten,
· Schwangerschaft oder Entbindung
ihren Haushalt vorübergehend nicht selbst weiterfüh-ren können.
Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (die gesetzliche Altersgrenze ist das 12. Lebensjahr) oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Als \\”behindert\\” gilt ein Kind, das nicht nur vorübergehend, sondern mindestens 6 Monate regel-mäßig im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang gepflegt und beaufsichtigt werden muss.
Voraussetzung ist darüber hinaus, dass keine andere im Haushalt lebende Person die entsprechenden Auf-gaben übernehmen kann. An Wochenenden und Fei-ertagen ist dies in der Regel nur bei Alleinstehenden der Fall.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, wenn wir die Kosten der Maßnahme zahlen.
Die TK leistet noch mehr
Die TK übernimmt nicht nur die gesetzliche Mindest-leistung. Auf Grund einer entsprechenden Satzungsre-gelung stellt die TK ihren Versicherten auch in anderen Fällen Haushaltshilfe zur Verfügung.
So leistet die TK auch Haushaltshilfe, wenn der Haus-halt wegen Krankheit vorübergehend nicht weiterge-führt werden kann und die TK die Kosten der ambulan-ten Behandlung übernimmt. Eine ärztliche Bescheini-gung, die Aussagen über den Grund und den Umfang der erforderlichen Haushaltshilfe enthalten muss, ist dazu einzureichen.
Voraussetzung ist auch nach der Satzung der TK, dass neben dem im Haushalt lebenden Kind (Altersgrenze 14. Lebensjahr) keine weitere Person die entsprechenden Aufgaben übernehmen kann.
Haushaltshilfe beantragen!
Eine Haushaltshilfe muss vorher bei der TK beantragt werden. Die dafür nötigen Antragsformulare erhalten Sie in jeder Geschäftsstelle oder im Internet unter www.tk-online.de.
Haushaltshilfe als Sachleistung
Die TK stellt die Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung. Das bedeutet, dass die TK mit geeigneten Organisationen (zum Beispiel mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege, privaten Unternehmen oder Sozial-stationen der Gemeinden) Verträge über die Erbrin-gung von Haushaltshilfe geschlossen hat. Die Haus-haltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbrin-gen die Leistung beim Versicherten. Die Kosten hierfür werden direkt mit der TK abgerechnet.
Kostenerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Versicherte aber auch selbst eine Haushaltshilfe be-schaffen. Dies ist dann der Fall, wenn
· es am Ort ausnahmsweise nicht möglich ist, die Haushaltshilfe durch eine Vertragsorganisation erbringen zu lassen oder
· ein anderer Grund vorliegt, eine Vertragsorganisati-on nicht in Anspruch zu nehmen.
Hierzu ist im Vorwege jedoch das Einverständnis der TK erforderlich. Die Kosten für die selbst beschaffte Haushaltshilfe werden dann in angemessener Höhe von der TK erstattet.
Die Tätigkeit einer selbst beschafften Ersatzkraft kann zur Steuerpflicht und zu einem sozialversicherungs-pflichtigen Beschäftigungsverhältnis führen. Die Versi-cherten haben hierbei Arbeitgeberfunktion.
Wenn verwandten oder verschwägerten Haushaltshil-fen bis zum zweiten Grad oder dem Ehegatten Ver-dienstausfall beziehungsweise Fahrkosten entstehen, kann die TK diese bis zu dem Betrag erstatten, den sie höchstens für eine Vertragskraft bezahlt hätte. Bei un-bezahltem Urlaub kann eine Erstattung längstens für zwei Monate vorgenommen werden.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Ent-bindung
Können Sie aufgrund von Schwangerschaftsbe-schwerden oder zum Beispiel bei frühzeitiger Entlas-sung nach einer stationären Entbindung den Haushalt nicht weiterführen und eine andere im Hauhalt lebende Person kann diese Aufgaben nicht übernehmen, stellt Ihnen die TK in begründeten Fällen Haushaltshilfe zur Verfügung. Eine Zuzahlung fällt in diesen Fällen nicht an.
Zuzahlung
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten für jeden Tag, an dem Haushaltshilfe in An-spruch genommen wird, eine Zuzahlung. (Ausnahme: Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbin-dung.) Sie beträgt 10 % der täglichen Haushaltshilfe-kosten, mindestens jedoch 5 EUR und höchstens
10 EUR, allerdings nicht mehr als der tatsächliche Ge-samtaufwand der Haushaltshilfe.
Im Kalenderjahr brauchen Sie nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt 2 % (schwerwiegend chronisch Kranke 1 %) Ihres jährli-chen (Familien-)Bruttoeinkommens. Sollten Sie die Be-lastungsgrenze bereits erreicht haben, empfehlen wir Ihnen, die Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei Ih-rer TK-Geschäftsstelle zu beantragen.
Haushaltshilfe Wer kümmert sich um die Kinder, um den Haushalt, wenn Mutter oder Vater ins Krankenhaus oder zur Kurklinik muss? Ihre AOK hilft! Voraussetzung ist allerdings, dass kein Familienangehöriger diese Arbeiten übernehmen kann und im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren (AOK Niedersaschen und AOK Thüringen unter 14 Jahren) oder ein behindertes Kind lebt. Unsere Lösungsvorschläge: Wenn Sie die Versorgung Ihrer Kinder selbst organisieren wollen (zum Beispiel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe), können wir Ihnen dadurch entstehende Kosten in angemessener Höhe erstatten. Sprechen Sie vorher mit Ihrem AOK-Kundenberater. Er kann Ihnen im Bedarfsfall auch eine Haushaltshilfe besorgen, die Kosten übernimmt anteilsmäßig selbstverständlich die AOK. Wenn ein Elternteil oder ein naher Verwandter unbezahlten Urlaub nimmt, wird für den täglichen Verdienstausfall ein anteiliger Betrag erstattet. Sie können aber auch eine Ersatzkraft wählen. Den Antrag auf Haushaltshilfe sowie die notwendige Bescheinigung des Arbeitgebers über unbezahlten Urlaub erhalten Sie in Ihrer AOK-Geschäftsstelle. Die Krankenkassen dürfen seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr die vollständigen Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen. Familien, die eine Haushaltshilfe brauchen, müssen daher pro Tag zehn Prozent der Kosten selbst übernehmen. Dabei beträgt die tägliche Zuzahlung mindestens fünf, höchstens aber zehn Euro.
Stand: Januar 2005